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Ab 2023 entfallen Steuern für Photovoltaik-Anlagen!

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen.

 

Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen
● auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)


● auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)


● auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.


Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen.

 

 

Vorgesehen ist, dass die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig von Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage – die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden.

 

 

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen

 

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

 

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